Smartphones und andere mobile Endgeräte in der Schule und auf Klassenfahrten

Smartphones gehören zum Schulalltag. Nicht nur Schülerinnen und Schüler verwenden sie im Alltag - auch Lehrkräfte nutzen ihr Smartphone für den Unterricht. Lehrkräfte sollten sich ihrer Vorbildfunktion bewusst sein und einen angemessenen Umgang vorleben. Jede Schule kann entsprechende Vorsorge treffen und Klarheit schaffen, wie mit den mobilen Endgeräten im schulischen Bereich umzugehen ist. Grundsätzlich lassen sich die hier angestellten Überlegungen auf weitere Geräte wie Tablets, Smart Watches oder Smart Speaker übertragen.

In diesem Beitrag führt Rechtsanwältin Antonia Dufeu aus, wie der Umgang damit gelingen kann. Dabei werden folgende Aspekte besonders beleuchtet: die Rolle der Schule als normensetzende Institution, die Aufsichtspflicht von Lehrkräften bei der Handynutzung, Besonderheiten während Klassenfahrten und Ausflügen und Reaktionsmöglichkeiten der Lehrkräfte bei Rechtsverletzungen.

Die Rolle der Schule

Bevor einzelne Schülerinnen und Schüler während der Schulzeit ihr Smartphone nutzen, sollten die herrschenden Regeln vollkommen klar und ausreichend kommuniziert sein. Es empfiehlt sich eine Nutzungsordnung für alle mobilen Endgeräte, Tablets und Smart Watches inbegriffen, zu erlassen. Sie sollte in die Hausordnung der Schule aufgenommen und auch den Eltern zur Kenntnis gegeben werden. Schulen haben die Möglichkeit, die Nutzungsordnung innerhalb der Gesamtkonferenz mit Schüler*innen- und Elternvertretungen verbindlich zu beschließen. Es kann sinnvoll sein, sie vor der Einführung innerhalb der Klassen zu besprechen oder sie sogar gemeinschaftlich – etwa in einer AG – zu erstellen, um mehr Akzeptanz zu erreichen.

Folgender Inhalt ist ratsam:

  • Festlegung, ob, wann und wo die Geräte verwendet werden dürfen – beispielsweise:
    • im Rahmen des Unterrichts
    • bei Stundenentfall
    • wenn die Notwendigkeit besteht, die Eltern anzurufen
    • im Klassenraum, auf dem Schulhof, im Sekretariat - unter Anwesenheit eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin der Schule
  • Festlegung, welche Sanktionen bei welchen Ordnungsverstößen wirksam werden. Hier geht es um die Klärung von Fragen wie:
    • Unter welchen Voraussetzungen wird das Handy einer Schülerin oder eines Schülers eingezogen (z. B. wenn der Verdacht besteht, dass sich jugendgefährdende oder rechtsverletzende Inhalte auf den Geräten befinden)?
    • Wann werden die Eltern informiert?
    • Wann werden Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ausgesprochen? Kann es bei besonders schwerwiegenden Fällen auch zu einem Schulverweis kommen?

Bei der Festlegung der Regeln ist die Schule erst einmal frei, das heißt sie kann über strenge Reglementierung (absolutes Handyverbot während der Schulzeiten) bis zu einer moderaten oder gar offenen Nutzungsordnung (mobile Endgeräte werden regelmäßig im Unterricht verwendet) entscheiden (siehe Baustein 2.3 - Softwarenutzung - Anwendungen für den Unterricht und Baustein 2.4 - Schülereigene mobile Endgeräte​​​​​​​)).

Wichtig ist, dass alle Maßnahmen pädagogische Begründungen haben und nachvollziehbar sind. Die Regelung muss zudem verhältnismäßig sein, das bedeutet, die Nutzungsordnung muss geeignet, erforderlich und angemessen sein, um den richtigen Umgang mit den Geräten zu erlernen und um sie optimal zu nutzen.

Eine Musternutzungsordnung inklusive der Informationen über den Datenschutz finden Sie hier: https://schulemedienrecht.bildung-rp.de/fuer-die-praxis/musternutzungsordnung-ikt/.

Doch mit einer Nutzungsordnung allein ist es nicht getan. Die Schule muss darüber hinaus sicherstellen, dass die Regelungen auch beachtet und umgesetzt werden. Sanktionen, die nicht durchgesetzt werden, sind nutzlos (siehe auch „Checkliste Schulische Sanktionen“). Lehrkräfte sollten daher die Gesprächsthemen der Schülerinnen und Schüler in der Pause oder im Klassenzimmer aufmerksam verfolgen und hinhören, wenn es um unangemessene oder gar jugendgefährdende Anwendungen oder Inhalte geht. Ziel sollte dabei immer sein, einen Reflexionsprozess über die Nutzung bei den Jugendlichen anzustoßen und eine angemessene Reaktion hierauf zu vermitteln.

Weiterhin kann das Spezialwissen der Jugendlichen genutzt werden, um den Umgang mit den Geräten zu üben, kritisch zu beurteilen oder um über aktuelle (digitale) Entwicklungen zu sprechen. Oftmals sind Kinder und Jugendliche den Erwachsenen in diesem Themengebiet überlegen, so dass sie als Expertinnen und Experten herangezogen werden können.

Medien-AGs oder Projekttage bieten sich an, um die Vielzahl von Möglichkeiten, kreativ mit dem Smartphone umzugehen, auszuprobieren. Diese positive Seite – das Spielen, Kreativsein und Teilhaben an den Möglichkeiten des Digitalen – sollte in jedem Fall auch Raum bekommen.

Es bietet sich ebenfalls für Schulen an, Erziehungsberechtigte im Rahmen von Elternabenden zu informieren. Personelle und finanzielle Unterstützung bei der Durchführung solcher Veranstaltungen erhalten Schulen im Rahmen des 10-Punkte-Programms „Medienkompetenz macht Schule“ der Landesregierung Rheinland-Pfalz. Näheres hierzu finden Sie hier: https://starkimnetz.rlp.de/eltern.

Aufsichtspflicht

Neben einer Nutzungsordnung und deren Umsetzung spielt die schulische Aufsichtspflicht eine wichtige Rolle. Sie verpflichtet die einzelne Lehrkraft, Schaden von den Schülerinnen und Schülern abzuwehren und ebenso Schaden, der von einzelnen Schülerinnen und Schülern ausgeht, zu verhindern.

Das heißt, dass Lehrkräfte durch den Austausch über die Regeln zur Handynutzung Vorsorge über einen angemessenen Umgang mit mobilen Endgeräten treffen sollten, und, dass sie – mit Berufung auf die Nutzungsordnung – auch in der Lage sein müssen, Sanktionen nachhaltig durchzusetzen.

Dabei ist eines klar: Die Lehrkraft kann nicht alles kontrollieren. Der Umfang der Aufsichtspflicht bestimmt sich daher immer nach dem Einzelfall und unterscheidet sich nach dem Alter der Schülerinnen und Schüler und den bisherigen Erfahrungen mit ihnen. Hinsichtlich der Handynutzung müssen Lehrkräfte bei der Ausübung ihrer Aufsichtspflicht außerdem das Eigentumsrecht der einzelnen Schülerinnen und Schüler beachten. Weitere Informationen finden Sie in der Verwaltungsvorschrift „Aufsicht in Schulen“ unter https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/VVRP-VVRP000004518 und in Baustein 6.1 - Außerunterrichtliche Nutzung digitaler Medien.

Klassenfahrten

Klassenfahrten sind Schulveranstaltungen, daher gelten sowohl die Schulregeln als auch das Hausrecht der Schule (§§ 102 - 106 ÜSchO).

Da die Klassenfahrt jedoch auch als außerschulischer Lernort aufgefasst wird, muss es Ausnahmen geben, die sonst nicht gelten. Die Lehrkräfte sollten also vor Beginn der Fahrt mit den Schülerinnen und Schülern spezifische Verhaltensregeln festlegen, die auch Sanktionen bei Fehlverhalten enthalten. So sollte allen klar sein, dass das Ziel einer Klassenfahrt ist, das Gemeinschaftsgefühl der Klasse zu stärken und die dauerhafte Beschäftigung mit dem Handy dies nicht fördert. Festgelegt werden sollte daher, wann handyfreie Zeiten gelten und wann das Gerät genutzt werden darf. Außerdem dürfen Fotos von Ausflügen nicht beliebig über Soziale Medien veröffentlicht und Fotos von Personen nur mit deren Einwilligung gemacht werden. Unter Umständen werden auf der Klassenfahrt besondere Apps verwendet (z. B. Signal oder Geocaching), was mit Schülerinnen und Schüler und deren Eltern besprochen werden sollte. Ggf. muss das Einverständnis der Eltern zur Nutzung der Apps eingeholt werden.

Außerdem ist zu beachten, dass nicht jede Schülerin und jeder Schüler über die gleiche Geräteausstattung oder das gleiche Datenvolumen verfügt. Die Klassenfahrt ist daher eine gute Gelegenheit, den Umgang mit dem Handy zu erlernen und es sinnvoll und selbstbestimmt zu nutzen.

Was tun bei Rechtsverletzungen?

Erlaubt man die Nutzung der smarten Endgeräte, so muss auch der Verstoß gegen die herrschenden Regeln mitgedacht werden. Wichtig ist dabei, dass Lehrkräfte eine klare Haltung zur Handynutzung an den Tag legen und souverän mit Verstößen umgehen.

Nutzt eine Schülerin beispielsweise das Handy während des Unterrichts, obwohl dies nicht erlaubt ist, ist der zeitweise Einzug des Handys möglich. Nicht nur aufgrund der Nutzungsordnung: die Wegnahme von Gegenständen zählt auch zu den erzieherischen Einwirkungen nach § 96 Abs. 1 ÜSchO.

Hingegen stellt das Untersuchen des Gerätes auf nicht erlaubte Inhalte einen unzulässigen Eingriff in das Eigentum der Schülerinnen und Schüler und in deren Privatsphäre dar und sollte unbedingt vermieden werden.

Hat eine Lehrkraft also einen begründeten Verdacht, dass ein Schüler jugendgefährdende Inhalte anderen Schülerinnen und Schülern zeigt oder sie versendet, so kann sie das Gerät einziehen und sollte die Eltern oder auch die Polizei informieren. Weigert sich der Schüler das Smartphone abzugeben, kann die Lehrkraft ebenfalls die Eltern und/oder die Polizei verständigen. Darüber hinaus kommen schulrechtliche Sanktionen in Betracht, beispielsweise Ordnungsmaßnahmen wie ein schriftlicher Schulverweis. Allerdings beschränkt sich ihre Reaktion darauf, Rechtsverstöße innerhalb der Schule zu unterbinden (Näheres hierzu siehe Baustein 5.8 - Umgang mit Rechtsverletzungen in Sozialen Medien).

Auch gegen heimliche Aufnahmen und deren Veröffentlichung können sich betroffene Personen zur Wehr zu setzen. Durch das Anfertigen eines Videos oder Fotos ohne Einwilligung ist das Persönlichkeitsrecht der aufgenommenen Person verletzt. Die aufgenommene Person hat dann einen Anspruch auf Löschung der Inhalte (siehe hierzu auch Baustein 7 - Wenn es zum Streit kommt). Die Rechtsverletzung kann ebenfalls auf den Plattformen, auf denen die Veröffentlichung stattgefunden hat, gemeldet werden. Stellt sich heraus, dass es keine Einwilligung gab, sind die Plattformbetreiber verpflichtet, die Inhalte zu löschen.

Die Verfolgung eines rechtswidrigen Fotos kommt ebenfalls aufgrund der Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und damit des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung in Betracht. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO bedarf bereits die Erhebung (also die Aufnahme) der personenbezogenen Daten (also der Personen-Abbildung) der Einwilligung. Im Einzelnen siehe hierzu Baustein 3.6 - Veröffentlichung personenbezogener Daten.

Quellen und Links

Verwaltungsvorschrift „Aufsicht in Schulen“
https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/VVRP-VVRP000004518

Musternutzung inklusive der Informationen über den Datenschutz
https://schulemedienrecht.bildung-rp.de/fuer-die-praxis/musternutzungsordnung-ikt/

Checkliste „Schulische Sanktionen“
https://schulemedienrecht.bildung-rp.de/fuer-die-praxis/checkliste-schulische-sanktionen/

Informationen zur Durchführung eines Elternabends im Rahmen des Programms „Medienkompetenz macht Schule“
https://starkimnetz.rlp.de/eltern